Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Vitalschmiede GbR zum Zweck der Vermietung
Stand: 18.12.2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Vitalschmiede GbR (im Folgenden „Vermieter“ genannt) und den Mietern (im Folgenden „Mieter“ genannt) über die Vermietung von Modulen, die sowohl Räumlichkeiten als auch Mobiliar, Praxisausstattung und ggf. Vertriebszusatzleistungen umfassen, geschlossen werden. Die einzelnen Leistungen und Vereinbarungen werden im jeweiligen Modul-Mietvertrag detailliert beschrieben.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Vermieter vermietet an den Mieter die vereinbarten Räume zur Nutzung im Rahmen seiner unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeiten. Dies umfasst auch die Nutzung von Mobiliar und Praxisausstattung, wie im jeweiligen Vertrag beschrieben. Die genauen Leistungen werden im Modul-Mietvertrag zusammengefasst und als Modul vermietet.
(2) Die Nutzung der Mieträume umfasst auch die in den Unterlagen des Vermieters beschriebenen Zusatzleistungen im Bereich Vertrieb, sofern diese im Vertrag nicht anders geregelt sind.
§ 3 Mietdauer, Mietzins und Nutzungsentgelte
(1) Die Dauer des Mietverhältnisses sowie die Höhe der Nutzungsentgelte werden im jeweiligen Modul-Mietvertrag festgelegt. Die Module können in verschiedenen Paketen (z. B. S-/M-/L-/XL-/XXL-Pakete ) gebucht werden. Wie diese Pakete definiert sind, findet sich auch hier detailliert im Modulmietvertrag.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarten Nutzungsentgelte gemäß den vertraglichen Bestimmungen fristgerecht zu zahlen.
(3) Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung, Internet) sind bereits Pauschal in den Modulpreisen enthalten und werden nicht separat in Rechnung gestellt.
(4) Die vereinbarten Preise gelten jeweils für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums (z.B. 3 Monate, 6 Monate, 12 Monate, 24 Monate). Nach Ablauf eines jeden Jahres behält sich der Vermieter das Recht vor, die Preise an steigende Kosten (z. B. durch Inflation, Erhöhung der Betriebskosten oder andere unvorhersehbare Kostensteigerungen) anzupassen.
Sollte der Mieter sein Modul nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf der vereinbarten Modul-Laufzeit kündigen, verlängert sich das Modul automatisch um die jeweils im Vertrag vereinbarte Modullaufzeit (z. B. 3 Monate, 6 Monate, 12 Monate, 24 Monate). In diesem Fall gelten weiterhin die vereinbarten Nutzungsentgelte, ggf. angepasst gemäß § 3 Absatz 4.
Der Ablauf dieser Kündigungsfrist muss nicht vom Vermieter erinnert werden, dies liegt in Eigenverantwortung bei dem Mieter.
(5) Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass das angegebene Konto zum Zeitpunkt der Mietabbuchung über eine ausreichende Deckung verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein und der Einzug abgelehnt werden, sind die daraus entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen.
§ 4 Haftung und Versicherung
(1) Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die etwaige Schäden abdeckt, die aus seiner Tätigkeit in den Mieträumen resultieren. Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Modul-Mietvertrages, dass er über eine solche Versicherung verfügt.
(2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Klienten während der Mietzeit in den Mieträumen verursacht werden. Dies gilt sowohl für Schäden an den Mieträumen als auch an Mobiliar und Praxisausstattung sowie an Dritten. Außerdem gilt dies auch für den überlassenen Schlüssel. Bei Verlust des Schlüssels haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Folgekosten, auch für den Austausch der Schließanlage.
(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die während der Mietzeit in den Mieträumen entstehen, sowie für Schäden, die die Klienten des Mieters betreffen. Der Mieter trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung und ist eigenverantwortlich für eine entsprechende Absicherung durch Versicherungen.
§ 5 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume sowie das bereitgestellte Mobiliar und die Praxisausstattung pfleglich zu behandeln und diese in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen.
(2) Veränderungen an den Mieträumen, dem Mobiliar oder der Praxisausstattung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Der Mieter darf die Vitalschmiede nicht als seine eigene Praxis bewerben. Eine Werbung, die zu einer Verwechslung der Vitalschmiede mit einer eigenständigen Praxis führen könnte, ist unzulässig. Der Mieter ist nicht berechtigt, Bilder der Räumlichkeiten der Vitalschmiede auf seinen Webseiten zu veröffentlichen oder die Adresse der Vitalschmiede in Google-Profilen als eigene Adresse anzugeben. Bei Nennung der Vitalschmiede auf externen Plattformen muss der Mieter stets auf die Webseite oder das Googleprofil der Vitalschmiede verlinken. Es darf selbstverständlich angegeben werden, dass Termine am jeweiligen gebuchten Tag in den Räumen der Vitalschmiede stattfinden.
(4) Die Mieter verpflichten sich, keine direkt konkurrierenden Tätigkeiten innerhalb des Zentrums ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters durchzuführen, um Konflikte mit anderen Mietern zu vermeiden. Eine direkte Konkurrenz zwischen den Mietern wird weitgehend vermieden. Bei jeglicher Änderung der Geschäftstätigkeit, auch bei jeglicher Änderung des Themenschwerpunktes, ist mit dem Vermieter Rücksprache zu halten und einen Genehmigung einzuholen.
§ 6 Verwendung der Marke „Vitalschmiede“
(1) Markenrechte: Die „Vitalschmiede“ ist eine eingetragene Marke des Vermieters. Alle Rechte an der Marke sowie an den Logos, Slogans und sonstigen geschützten Kennzeichen der Vitalschmiede liegen beim Vermieter.
(2) Verwendung des Markennamens und Logos: Der Mieter ist nicht berechtigt, den Markennamen „Vitalschmiede“, das Logo oder andere Markenbestandteile des Vermieters ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters in eigenen Marketingmaterialien, auf Webseiten, in sozialen Medien oder in jeglicher Form der Werbung zu verwenden.
(3) Ausnahmen und Genehmigungen: Eine Verwendung des Markennamens „Vitalschmiede“ oder des Logos ist nur gestattet, wenn dies zur Bewerbung der Dienstleistungen des Mieters im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Vitalschmiede erforderlich ist und der Mieter die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters dafür erhält.
(4) Bedingungen der Genehmigung: Genehmigung zur Nutzung des Markennamens oder Logos wird unter bestimmten Bedingungen erteilt:
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Die Nutzung darf keine irreführenden oder falschen Aussagen über die Vitalschmiede oder deren Dienstleistungen enthalten.
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Die Verwendung darf nicht zu einer Verwechslung mit den eigenen Marken des Mieters führen oder den Ruf der Marke „Vitalschmiede“ schädigen.
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Der Mieter verpflichtet sich, die genauen Vorgaben des Vermieters hinsichtlich der Darstellung und Nutzung der Marke einzuhalten.
(5) Beendigung der Nutzung: Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses oder einer Beendigung der Genehmigung zur Nutzung der Marke durch den Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, alle Materialien, in denen der Markenname „Vitalschmiede“ oder das Logo verwendet wird, umgehend zu entfernen oder zu ändern.
§ 7 Kündigung
(1) Der Mietvertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, wiederholt und trotz Abmahnung nicht erfüllt.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Kosten mehr als 14 Tage in Verzug ist.Vor der fristlosen Kündigung ist der Mieter schriftlich zur Zahlung aufzufordern.
§ 8 Nebenkosten und Abrechnung
(1) Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Internet etc. sind bereits in den Modulpreisen enthalten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Kosten erfolgt nicht.
(2) Bei erheblichen Änderungen der Nebenkosten (z. B. durch gesetzliche Änderungen) behält sich der Vermieter vor, die Modulpreise auch während des laufenden Jahres entsprechend anzupassen.
§ 9 Störungen und Mängel
(1) Der Mieter ist verpflichtet, Mängel an den Mieträumen oder der Ausstattung unverzüglich nach Entdeckung dem Vermieter zu melden.
(2) Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel, die die Nutzung der Mieträume beeinträchtigen, binnen einer angemessenen Frist zu beheben.
(3) Bei schwerwiegenden Mängeln, die den Gebrauch der Mieträume erheblich beeinträchtigen, kann der Mieter eine Mietminderung verlangen, wenn der Vermieter die Mängel nicht innerhalb der angemessenen Frist behebt.
§ 10 Untervermietung
(1) Eine Untervermietung der Mieträume oder von Teilen derselben ist nicht zulässig.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Begriff der Höheren Gewalt
Höhere Gewalt bezeichnet unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle einer der Parteien liegen und die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen (zB. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme), Krieg, Terroranschläge, innere Unruhen, Arbeitskämpfe (z. B. Streik, Aussperrung), Pandemien, behördliche Maßnahmen (z. B. Ausgangsbeschränkungen, Geschäftsschließungen) sowie sonstige gesetzliche Änderungen oder behördliche Anordnungen, die die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
(2) Pflichten im Falle Höherer Gewalt
Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen schriftlich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung darzulegen. Die betroffene Partei ist außerdem verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Vertragserfüllung zu minimieren und den Vertrag, soweit möglich, weiterhin zu erfüllen.
(3) Auswirkungen auf den Vertrag
Sollte das Ereignis höherer Gewalt länger als 8 Wochen andauern, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung besteht.
§ 12 Erlaubte Tätigkeiten und Verkauf von Produkten
(1) Den Mietern sind die zum Zeitpunkt der Buchung und Unterzeichnung des Vertrages angegebenen geschäftlichen Tätigkeiten in den Mieträumlichkeiten der Vitalschmiede gestattet. Sollte sich das Tätigkeitsfeld des Mieters nach Vertragsschluss erweitern oder ändern, insbesondere im Hinblick auf thematische Änderungen, ist vorab zu klären, ob die neue Tätigkeit ebenfalls in den Räumen der Vitalschmiede ausgeführt werden darf. Eine Erweiterung der Tätigkeit bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.
(2) Es wird grundsätzlich angestrebt, eine direkte Konkurrenz zwischen den Modulmietern zu vermeiden. Aufgrund der teilweise überschneidenden Inhalte der Tätigkeiten der Modulmieter kann eine indirekte Konkurrenz nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Vermieter achtet jedoch darauf, dass die sichtbaren Schwerpunkte der Tätigkeiten der einzelnen Mieter sich so weit wie möglich voneinander abgrenzen, insbesondere in Bezug auf die Außendarstellung der jeweiligen Tätigkeit und die Wahrnehmbarkeit nach außen.
(3) Der Verkauf von Produkten innerhalb der Mieträume der Vitalschmiede ist grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Eine Genehmigung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, insbesondere wenn der Verkauf die Nutzung der Räume durch andere Mieter nicht beeinträchtigt und keine direkte Konkurrenzsituation entsteht.
§ 13 Nutzung des Shopraums und Verkaufsaktivitäten
(1) Die Nutzung des Shopraums, in dem sich auch eine Küchenzeile befindet, wird dem Mieter während der gebuchten Modulzeiten erlaubt. Der Raum kann für die vereinbarten Tätigkeiten genutzt werden, solange keine Verkaufsaktivitäten stattfinden.
(2) Der Verkauf von Produkten im Shopraum ist grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Eine Genehmigung kann unter bestimmten Bedingungen erteilt werden, insbesondere wenn der Verkauf die Nutzung des Raumes durch den Mieter sowie die Nutzung der Räumlichkeiten durch andere Modulmieter nicht beeinträchtigt.
(3) Der Shopraum ist während der Mietzeiten der Modulmieter für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine Nutzung des Shopraums für Verkaufszwecke während dieser Zeiten ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
(2) Der Mieter stimmt der Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
(3) Detaillierte Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Vermieters zu finden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Auf diese AGBs findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung und Gerichtsstand
(1) Schlichtungsverfahren
Die Parteien verpflichten sich, im Falle von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zunächst ein Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Hierzu wird ein neutraler Schlichter oder eine Schlichtungsstelle (z. B. eine entsprechende Industrie- oder Handelskammer oder ein anderer geeigneter Dritter) gewählt, der mit beiden Parteien zusammenarbeitet, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
(2) Verfahren der Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren soll binnen 30 Tagen nach Antragstellung abgeschlossen sein. Beide Parteien verpflichten sich, alle relevanten Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen und aktiv an der Lösung des Konflikts mitzuwirken. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und nicht bindend, es sei denn, beide Parteien vereinbaren ausdrücklich eine bindende Schlichtungsentscheidung.
(3) Rechtsweg
Sollte eine Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht erzielt werden, steht es den Parteien frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. In diesem Fall ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Kirchheim unter Teck zuständig.
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